Geschäftsbedingungen für die Vorbestellung des VanMoof S6 und S6 Open
Datum des Inkrafttretens: 10. Juni 2025
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Die vorliegenden Geschäftsbedingungen für die Vorbestellung des VanMoof S6 und S6 Open (im Folgenden: "Geschäftsbedingungen für Vorbestellungen") gelten für alle Verträge über den Kauf der (elektronischen) Mikromobilitätsfahrzeuge VanMoof S6 und S6 Open (im Folgenden: "S6-Produkte") im Wege der Vorbestellung sowie für alle sich aus deren Abschluss ergebenden Rechtsgeschäfte.
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Die allgemeinen Verbrauchergeschäftsbedingungen von VanMoof (im Folgenden: "allgemeine Geschäftsbedingungen") gelten auch für den Kauf der S6-Produkte (im Wege der Vorbestellung) sowie deren Nutzung. Die Definitionen in Artikel 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Vorbestellungen. Bei Abweichungen zwischen den vorliegenden Geschäftsbedingungen für Vorbestellungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Erstere Vorrang.
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Bei den S6-Produkten handelt es sich um neue VanMoof-Produkte. Verbraucher haben Gelegenheit, S6-Produkte mittels eines Bestellung im Webshop vorzubestellen.
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Nach Erteilung einer Bestellung für die Vorbestellung von S6-Produkten ist der Verbraucher verpflichtet, eine Anzahlung von 150,00 € je bestelltes S6-Produkt zu leisten, um das S6-Produkt zu reservieren. Bestellt der Verbraucher mehrere S6-Produkte vor, so sind auch mehrere Anzahlungen zu leisten.
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Wenn die Anzahlung geleistet ist und VanMoof die Bestellung über eine Auftragsbestätigung hat, reserviert VanMoof für den Verbraucher in der Reihenfolge des Eingangs einen Platz auf der Vorbestellungswarteliste (im Folgenden: "Warteliste"). Dies bedeutet, dass der erste Verbraucher, der eine Vorbestellung tätigt, den ersten Platz auf der Warteliste erhält usw.
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Nach Abschluss des Vertrags für die Vorbestellung von S6-Produkten nennt VanMoof dem Verbraucher eine voraussichtliche Lieferfrist. Diese voraussichtliche Lieferfrist stellt lediglich eine Schätzung dar und kann sich ändern.
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Wenn dies nach billigem Ermessen möglich und für VanMoof durchführbar ist, nennt VanMoof dem Verbraucher eine konkretere Schätzung des voraussichtlichen Lieferdatums (im Folgenden: "voraussichtliches Lieferdatum"). Dieses voraussichtliche Lieferdatum stellt lediglich eine Schätzung dar und kann sich ändern.
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Um das vorbestellte S6-Produkt zu erhalten ist der Verbraucher verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis für das S6-Produkt vollständig (abzüglich der Anzahlung) vor der Lieferung zu begleichen. Ca. fünfunddreißig Kalendertage vor dem voraussichtlichen Lieferdatum sendet VanMoof dem Verbraucher eine Zahlungsaufforderung für den (restlichen) Kaufpreis mit einer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen, also etwas ab achtundzwanzig Kalendertagen vor dem voraussichtlichen Lieferdatum. Der Verbraucher ist verpflichtet, diese Zahlung zu leisten.
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VanMoof verschickt die in Artikel 2.6 genannten Zahlungsaufforderungen in der Reihenfolge der Warteliste. Dies bedeutet, dass ein Verbraucher die Zahlungsaufforderung umso früher erhält, je höher seine Position auf der Warteliste ist. Wenn die (ersten) S6-Produkte lieferbereit sind, erfolgt die Auslieferung der S6-Produkte in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Zahlungen bei VanMoof. Dies bedeutet, dass VanMoof die ersten S6-Produkte an den ersten Verbraucher ausliefert, der die vollständige Zahlung beglichen hat usw. VanMoof kann nicht garantieren, dass auch die tatsächliche Anlieferung der S6-Produkte in dieser Reihenfolge erfolgt.
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Für beide S6-Produkte (S6 und S6 Open) gibt es jeweils eine eigene Warteliste. Wenn zu einem gegebenen Zeitpunkt nur eines der S6-Produkte verfügbar ist und ausgeliefert werden kann, so setzt VanMoof die Auslieferung dieses S6-Produkts fort.
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Die S6-Produkte werden in verschiedenen Farben angeboten. Der Verbraucher kann eine bestimmte Farbe vorbestellen.
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Auch VanMoof-Partner haben die Möglichkeit, ihren Kunden eine solche Vorbestellung von S6-Produkten anzubieten. Die Kunden von VanMoof-Partnern werden von VanMoof in dieselbe Warteliste aufgenommen.
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Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach, verliert er seinen Platz auf der Warteliste und das voraussichtliche Lieferdatum verschiebt sich. Der Verbraucher erhält dann eine neue Aufforderung, die Zahlung innerhalb von sieben Kalendertagen zu leisten, um wieder (an deren Ende) auf die Warteliste gesetzt zu werden. Kommt der Verbraucher seiner Zahlungspflicht erneut nicht nach, so ist VanMoof berechtigt, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen. Entscheidet sich VanMoof zur Auflösung des Vertrags, so ist VanMoof nicht mehr verpflichtet, das bzw. die S6-Produkt(e) an den Verbraucher zu liefern und erstattet diesem die geleistete Anzahlung.
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Während des Zeitraums, in dem VanMoof die Möglichkeit bietet, S6-Produkte vorzubestellen, hat VanMoof das Recht, anstelle oder zusätzlich zur Option zur Anzahlung bei Bestellung und vollständiger Bezahlung vor Lieferung für die Vorbestellung von S6-Produkten die vollständige Vorauszahlung zu verlangen. Bestehende Vereinbarungen für die Vorbestellung von S6-Produkten bleiben davon unberührt.
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Jeder Verbraucher, der vor dem 31. Juli 2025 ein S6-Produkt vorbestellt, hat Anspruch auf ein Jahr kostenlosen Diebstahlschutzservice für das S6-Produkt, sofern die Begleichung des vollen Kaufpreises nach Artikel 2.6 rechtzeitig erfolgt. Anstelle eines einjährigen kostenlosen Diebstahlschutzservices kann der Verbraucher sich auch für zwei oder drei Jahre Diebstahlschutzservice mit einem Rabatt von 150,00 € entscheiden. Wenn sich der Verbraucher nach zwei Jahren für die Option eines dreijährigen Diebstahlschutzservices entscheidet, hat er das Recht, den Diebstahlschutzservice mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
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Die Laufzeit des Diebstahlschutzservices nach Artikel 3.1 beginnt mit dem Erhalt des S6-Produkts durch den Verbraucher. Der Verbraucher muss den Diebstahlschutzservice mit dem ihm von VanMoof ausgehändigten Gutschein auf der VanMoof-Website aktivieren.
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Für den Diebstahlschutzservice für die vorbestellten S6-Produkte gelten die in Anhang 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Bedingungen für den Diebstahlschutzservice.
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VanMoof kann nach eigenem Ermessen die Frist verlängern, vor der Verbraucher das S6-Produkt vorbestellen müssen, um Anspruch auf den Diebstahlschutzservice zu haben.
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VanMoof behält sich das Recht vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen für Vorbestellungen einseitig und/oder zur Einführung zusätzlicher kostenloser Vorteile für bestimmte Verbraucher, die S6-Produkte vorbestellt haben und allen ihren vertraglichen (Zahlungs-)Pflichten nachgekommen sind, zu ändern. Solche Vorteile können Teile oder Zubehör beinhalten, die dem Vertrag (für eine begrenzte Zahl an Verbrauchern) kostenlos hinzugefügt werden. Durch den Abschluss eines Vertrags für die Vorbestellung von S6-Produkten stimmt der Verbraucher im Voraus zu, ggf. solche kostenlosen Vorteile zu erhalten. Um Zweifel auszuschließen wird darauf hingewiesen, dass dieser Artikel VanMoof keinerlei Pflichten auferlegt.